Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 1. Juli 2026 ein 34-Punkte-Reformpaket beschlossen. Parallel dazu hat die Rentenkommission ihren Abschlussbericht mit 33 Maßnahmen vorgelegt. Noch ist nichts in trockenen Tüchern. Trotzdem schauen wir uns heute an, welche Änderungen das Gastgewerbe betreffen würden und was Du dazu wissen solltest. So bist Du bestens vorbereitet.
Werden Minijobs abgeschafft?
Im zweiten Halbjahr steht eine Reform der Minijobs an. Wie die konkret aussieht, ist noch offen. Die Rentenkommission empfiehlt, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen bzw. auf Schüler*innen zu beschränken.
Zur Einordnung: Der Verdienst beim Minijob ist auf derzeit 603 Euro pro Monat oder 7.236 Euro pro Jahr begrenzt. Anhand des Mindestlohns und der Verdienstgrenze ergibt sich die zulässige Arbeitszeit der Minijobber*innen.
Stand heute zahlen die Arbeitnehmer*innen keine Sozialabgaben. Die Arbeitgeber*in zahlt eine Pauschale von etwas über 30 % (darunter 15 % Rentenversicherung und 13 % Krankenversicherung). Im Vergleich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zahlt die Arbeitgeber*in eher mehr Abgaben, die Arbeitnehmer*innen dagegen gar keine.
Die Rentenkommission schlägt also vor, dass Minijobber*innen künftig auch selbst in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen sollen. Die Möglichkeit, sich davon zu befreien, würde es nicht mehr geben. Gleichzeitig würden Minijobs steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt. Ausgenommen sind voraussichtlich Schüler*innen. Bereits beschlossen hat der Koalitionsausschuss am 1. Juli eine Anhebung der Pauschalsteuer für Minijobs von 2 % auf 5 %. Heißt konkret: Minijobs werden teurer für Arbeitgeber*innen. Minijobs per se wären also nicht abgeschafft – es würde sich aber einiges ändern.
„Betriebe sollten frühzeitig die Wirtschaftlichkeit der Minijobs neu berechnen. Sollten die Empfehlungen tatsächlich gesetzlich umgesetzt werden, wirken sich die Änderungen auf die Personalkostenplanung aus.”
– Marie Mitterer, Head of Training
Ein konkretes Datum für die Umstellung selbst gibt es nicht, eine Entscheidung ist gegen Herbst geplant. Fürs erste gelten also die bestehenden gesetzlichen Regelungen unverändert weiter. Auch offen bleibt die Frage, was mit bestehenden Minijobs passiert, ob alles umgestellt wird und welche Übergangsfristen gelten werden.
Krankmeldung ab dem ersten Tag?
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könnte schon ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend werden. Gleichzeitig soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Ob, wie und wann das Gesetz umgesetzt wird, ist offen. Die Ärzt*innenverbände leisten gerade aktiv Widerstand.
Ausnahmen sollen auf Betriebs- bzw. Tarifebene möglich bleiben. Die geplante gesetzliche Regelung ist also ein Standard, von dem Du auch abweichen kannst. Mach Dir am besten jetzt schon Gedanken – Deine Mitarbeitenden werden sicherlich erleichtert sein, wenn sie sich mit Migräne nicht sofort in die Praxis schleppen müssen.
Übrigens: Das Teamboard in unserer Software ist perfekt für solche Nachrichten. Du kannst dort Beiträge veröffentlichen und sogar einstellen, welche Mitarbeitenden die Inhalte sehen sollen.
Was ändert sich bei Sonn- und Feiertagszuschlägen?
Die Obergrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG soll zum 1. Januar 2027 bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.
Zur Einordnung: Aktuell steuerfrei sind Zuschläge bis 50 % (Sonntag), 125 % (gesetzliche Feiertage) bzw. 150 % (Weihnachten/1. Mai) des Grundlohns. Für Tarifverträge gibt es bislang keine Ausnahmen.
Parallel dazu wurde eine Ausweitung der Öffnungszeiten für Bäckereien und Konditoreien an Sonntagen beschlossen. Diese sollen konkret zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden. Bäckereien dürfen dann statt nur drei Stunden sonntags bis zu acht Stunden öffnen. Denk aber dran: Ladenschluss ist je Bundesland im Ladenschlussgesetz geregelt. Dadurch gelten nochmal landesspezifische Regelungen. Bayern z. B. erlaubt weiterhin nur drei Stunden Sonntagsverkauf.
Gibt es weitere Änderungen bezogen auf Arbeitszeiten?
Änderungen an der geltenden Arbeitszeitregelung gab es erstmal keine. Es gibt jedoch einen Gesetzesentwurf von Bas, der es erlaubt in Tarifverträgen die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit abzulösen. Ein mögliches neues Arbeitszeitgesetz werde „noch im Laufe des Sommers besprochen“, sagte Merz.
Wie unterstützt Dich e2n?
Wir behalten die Entwicklungen im Blick. Sobald ein Gesetzesentwurf vorliegt und die konkreten Änderungen feststehen, passen wir die jeweiligen Bereiche in der Software an – z. B. unsere eAU oder die Zuschlagslogiken. Neuigkeiten erfährst Du bei uns über:
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Schnell-Check
– das Wichtigste auf einen Blick
- Zahlreiche Reformen kommen auf Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen zu. Sie sind jedoch noch nicht fest beschlossen.
- Minijobber*innen sollen künftig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Gleichzeitig würden Minijobs steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitsverhältnisse behandelt.
- Die Vorlage einer AU könnte schon ab dem ersten Krankheitstag verpflichtend werden. Gleichzeitig soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden.
- Die Obergrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro angehoben werden. Der steuerfreie Zuschlag soll vollständig beitragsfrei gestellt werden.


