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Mutterschutz: Zweck, Dauer & nützliche Infos

  • Rechte & Pflichten
  • Zu beachtende Fristen
  • Alle relevanten Zahlen & Fakten
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Die Geburt eines Kindes verlangt von Müttern einiges ab. Speziell in den ersten Wochen nach der Geburt ist es für die Entwicklung von Neugeborenen besonders wichtig, dass Mütter sich voll und ganz auf ihr Kind konzentrieren können. Dies gilt natürlich auch, wenn diese zuvor fest mit beiden Beinen im Berufsleben standen – und auf absehbare Zeit wieder in dieses zurückkehren wollen.

Aus gutem Grund gibt es deshalb den Mutterschutz. Der Mutterschutz umfasst – wie der Name schon andeutet – eine Reihe gesetzlicher Regelungen zum Schutz von (werdenden) Müttern und deren Neugeborenen. Hierbei beziehen diese sich speziell auf die Arbeitssituation der Mütter. Die wichtigsten Infos zum Thema Mutterschutz erfährst Du zusammengefasst im folgenden Beitrag.

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Was ist Mutterschutz?

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für schwangere Frauen und Mütter mit neugeborenen Kindern, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Hierzu zählen etwa auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen oder weibliche Auszubildende. Das Arbeitsverhältnis dieser soll der Mutterschutz so regeln, dass sie sich in den Wochen vor und nach der Geburt ausreichend um ihr Kind kümmern können und zudem vor einer Überforderung am Arbeitsplatz geschützt sind – etwa durch den Schutz der (werdenden) Mütter vor finanziellen Einbußen oder dem Verlust ihres Arbeitsplatzes.

Das Mutterschutzgesetz

Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) finden sich alle im Rahmen des Mutterschutzes geltenden Vorschriften zum Schutz von schwangeren Frauen, Müttern und ihren Neugeborenen am Arbeitsplatz. Es enthält beispielsweise Regelungen zu Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten von Schwangeren oder verbietet Kündigungen während der Schwangerschaft und Stillzeit. Das Ziel des Mutterschutzgesetzes ist in erster Linie der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Mutter und Kind. Zudem soll es dafür sorgen, dass Mütter Beruf und Familie bestmöglich miteinander vereinbaren können.

Zum Schutz und zur Unterstützung von (werdenden) Müttern enthält das Mutterschutzgesetz unter anderem folgende Regelungen:

  • Beschäftigungsverbot für die ersten Wochen nach der Geburt
  • Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist
  • Bereitstellen von Mutterschutzlohn

Ist Mutterschutz Teil der Elternzeit?

Obwohl diese oft verwechselt werden, sind Mutterschutz und Elternzeit zwei unterschiedliche rechtliche Konzepte – demnach ist der Mutterschutz kein Teil der Elternzeit oder umgekehrt. Der Unterschied: Während Arbeitnehmerinnen nach der Geburt automatisch den Status „Mutterschutz“ mit einem entsprechenden Beschäftigungsverbot erhalten, muss die Elternzeit hingegen pünktlich beantragt und genehmigt werden. Daher ist es auch nicht möglich, dass diese sich gegenseitig zeitlich überschneiden. Oft kommt es jedoch vor, dass die Elternzeit unmittelbar auf den Mutterschutz folgt.

Wie lange nach der Geburt gilt der Mutterschutz?

Einige Wochen vor und nach der Geburt gilt für Mütter das Beschäftigungsverbot in Form der Mutterschutzfrist (umgangssprachlich oft nur „Mutterschutz“ genannt). Nach der Geburt beträgt diese in der Regel 8 Wochen. Die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt ist gesetzlich verpflichtend. Daher muss diese – im Gegensatz zur Mutterschutzpflicht vor der Geburt – immer in Anspruch genommen werden.

In besonderen medizinischen Fällen kann sich der Mutterschutz nach der Geburt verlängern:

  • Bei Geburt von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen (automatische Verlängerung auf 12 Wochen)
  • Bei Geburt von Kindern mit Behinderung (Verlängerung muss bei der Krankenkasse beantragt werden)

Was ist Mutterschutzgeld?

Das Mutterschutzgeld, offiziell „Mutterschaftsgeld“ genannt, ist eine finanzielle Leistung, die Müttern im Rahmen des Mutterschutzes gezahlt wird. Es soll diese während der Zeit vor und nach der Geburt finanziell absichern, damit diese sich auf die Gesundheit und Entwicklung ihres Kindes konzentrieren können, ohne sich dabei Gedanken um ihre finanzielle Lage machen zu müssen.

Das Mutterschaftsgeld steht allen Arbeitnehmerinnen zu, die sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden und Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind – diese erhalten das Mutterschaftsgeld dann von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte hingegen haben stattdessen in der Regel Anspruch auf das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS).

Muss ich das Mutterschutzgeld beantragen?

Das Mutterschutzgeld muss in aller Regel von der werdenden Mutter beantragt werden. Dies erfolgt entweder in Form eines Antrages bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Arbeitgeber, bei dem die erforderlichen Unterlagen (Mutterpass oder andere medizinische Nachweise) vorgelegt werden müssen. In jedem Fall ist es wichtig, dass der Antrag auf Mutterschutzgeld rechtzeitig gestellt wird, damit das Mutterschutzgeld pünktlich zum Beginn des Mutterschutzes gezahlt werden kann.

Tipp: Die genauen Einzelheiten zum Antragsverfahren können je nach Krankenkasse oder individueller Situation variieren. Wir empfehlen daher, frühzeitig mit der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, um alle notwendigen Schritte rechtzeitig zu klären.

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Was muss der Arbeitnehmer beim Mutterschutz beachten?

Um einen möglichst fließenden Ablauf des Mutterschutzes sicherzustellen, gibt es einige Dinge, die Arbeitnehmerinnen beachten sollten:

  • Rechtzeitig den Arbeitgeber informieren:
    Der Arbeitgeber sollte möglichst zeitnah über die Schwangerschaft informiert werden, damit dieser die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren am Arbeitsplatz ergreifen kann.
  • Beantragen von Mutterschaftsgeld:
    Um sicherzustellen, dass das Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes rechtzeitig gewährt wird, sollte rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt werden.
  • Beachten von Beschäftigungsverboten:
    Für schwangere und stillende Frauen gelten für die Zeit vor und nach der Geburt Beschäftigungsverbote von jeweils 6 und 8 Wochen. Diese sollten konsequent eingehalten werden, damit die Frau und ihr Kind ideal geschützt sind.
  • Besondere Arbeitszeitregelungen:
    Während des gesamten Mutterschutzes gelten strikte Arbeitszeitbegrenzungen. Etwa besteht grundsätzlich ein Verbot von Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen. Zudem darf pro Tag maximal 8,5 Stunden gearbeitet werden.

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Muss ich Mutterschutz und Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden?

Da für Arbeitnehmerinnen schon mit dem Bekanntwerden der Schwangerschaft automatisch der gesetzliche Mutterschutz mit all seinen Regelungen greift, muss dieser nicht beim Arbeitgeber angemeldet werden. Auch das Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt und nicht beim Arbeitgeber. Die Elternzeit hingegen muss man in der Regel beim Arbeitgeber melden, da sie nicht gesetzlich verpflichtend ist. Wichtig ist es hierbei, die entsprechenden Fristen zu beachten.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin geht ihrem Kinderwunsch nach und wird schwanger. Für die ersten Wochen nach der Geburt greift für sie automatisch das Beschäftigungsverbot im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Zusätzlich möchte die junge Mutter direkt nach Ablauf der Schutzfrist in Elternzeit gehen, um sich auch nach dem Mutterschutz voll auf ihr Kind konzentrieren zu können. Um sicherzugehen, hat sie deshalb bereits einige Wochen vor dem geplanten Geburtstermin einen Antrag auf Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber eingereicht, denn die Elternzeit darf spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beantragt werden – so geht die Arbeitnehmerin sicher, dass sie während der Mutterschutzfristen finanziell abgesichert ist und auch für die Zeit nach dem Mutterschutz beruhigt in Elternzeit gehen kann.

Besteht im Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot?

Ja, der Mutterschutz kann sowohl für die Zeit vor der Geburt als auch nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot für die Mutter mit sich bringen:

  • 6 Wochen vor der Geburt:
    Während eines Zeitraums von 6 Wochen vor dem erwarteten Entbindungstermin bis zur tatsächlichen Geburt besteht für werdende Mütter ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Jedoch können diese sich in Form einer ausdrücklichen Erklärung beim Arbeitgeber freiwillig zur Weiterarbeit erklären.
  • 8 Wochen nach der Geburt:
    Für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung gilt für Mütter ein generelles, zwingendes Beschäftigungsverbot. Dieses Beschäftigungsverbot kann weder durch Vorgesetzte noch durch die Arbeitnehmerin selbst aufgehoben werden.

Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber beim Mutterschutz?

Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Mutterschutzes einige Pflichten gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen zu erfüllen:

  • Gewährung der Mutterschutzfristen:
    Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt nicht arbeiten und sie gegebenenfalls von bestimmten Tätigkeiten freistellen, die ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährden könnten.
  • Anpassung der Arbeitsumgebung:
    Wenn nötig, muss der Arbeitgeber die Arbeitsumgebung an die Bedürfnisse der schwangeren Arbeitnehmerin anpassen, sodass die Sicherheit der werdenden Mutter und ihres Kindes am Arbeitsplatz gewährleistet ist.
  • Mutterschaftsgeld:
    Der Arbeitnehmerin steht im Rahmen des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld in Höhe ihres regulären Nettogehaltes zu. Daher muss der Arbeitnehmer in der Regel einen Arbeitgeberzuschuss zu den begrenzten Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zahlen.
  • Kündigungsschutz:
    Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung ist eine Kündigung der Arbeitnehmerin grundsätzlich gesetzlich unzulässig.

Kündigung und Mutterschutz

Während des Mutterschutzes genießen Arbeitnehmerinnen grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz. Denn das Mutterschutzgesetz besagt, dass schwangere Beschäftigte während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist (mindestens aber bis 4 Monate nach der Entbindung) nicht gekündigt werden dürfen.

Wichtig hierbei ist es wieder, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft zu informieren, denn: Möchte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin kündigen, ohne dass dieser über deren Schwangerschaft oder kürzlich zurückliegender Entbindung Bescheid weiß, dann verbleibt der Arbeitnehmerin eine Frist von 2 Wochen, um diesen nachträglich über die Situation zu informieren und so einer Kündigung zu entgehen. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss die Arbeitnehmerin darlegen, dass ihr Versäumnis auf einem nicht zu vertretenden Grund beruht, um die Kündigung noch zu vermeiden.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin erfährt knapp 3 Wochen nach der Kündigung durch ihren Arbeitgeber, dass Sie schwanger ist und bereits zum Kündigungszeitpunkt schwanger war. Da es sich in diesem Fall um einen nicht zu vertretenden Grund von Seiten der Arbeitnehmerin handelt, wieso sie die zweiwöchige Frist nicht einhalten konnte, kann sie die Mitteilung ihrer Schwangerschaft auch nach Ablauf dieser Frist noch unverzüglich nachholen und so ihre Kündigung rückgängig machen.

Besondere Umstände

Für Arbeitnehmerinnen, die nicht in einem „klassischen“ Beschäftigungsverhältnis arbeiten, greifen beim Mutterschutz oft andere Regelungen als für Arbeitnehmerinnen, die sich in einem gewöhnlichen Angestelltenverhältnis befinden. Hierzu gehören unter anderem selbstständige Frauen. Um dennoch die bestmögliche Unterstützung beim Mutterschutz zu erhalten, ist es deshalb besonders wichtig, die für die eigenen Umstände geltenden Richtlinien und Vorgaben zu kennen.

Mutterschutz und Arbeitslosigkeit

Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Arbeitslose in Deutschland als Grundsicherung das Bürgergeld. Schwangere, die Bürgergeld beziehen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf – der monatliche Regelsatz erhöht sich also. Von der 13. Woche der Schwangerschaft bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt, erhöht sich das monatliche Bürgergeld für arbeitslose Frauen um 17 %. Stand Februar 2024 erhalten Schwangere also 658,71 Euro Bürgergeld anstatt der regulären 563 Euro.

Mutterschutz und geringfügige Beschäftigung

Neben den gewöhnlichen Schutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung haben auch Minijobberinnen – also Frauen, die sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befinden – Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Minijobberinnen, die zu Beginn der Schutzfrist Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dann dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist, aber maximal 13 Euro pro Tag. Falls der durchschnittliche Nettoverdienst die 13 Euro übersteigt, kann die geringfügig Beschäftigte die Differenz als Zuschuss bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Minijobberinnen, die zu Beginn der Schutzfrist privatversichert oder familienversichert sind, erhalten auf Antrag das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Hierbei richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes ebenfalls nach Nettolohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist, aber insgesamt maximal 210 Euro für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen.

Mutterschutz und Selbstständigkeit

Der Anspruch auf Mutterschutz gilt grundsätzlich für Frauen, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden – für Selbstständige besteht dieser Anspruch daher meist nicht. Dementsprechend steht Selbstständigen in der Regel auch kein Mutterschaftsgeld zu.

Abhängig vom Versicherungsstatus können unter Umständen aber auch Selbstständige Leistungen zur Absicherung beziehen:

  • Freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung:
    Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben in der Regel einen Anspruch auf Krankentagegeld. Jedoch ist dieser Tarif bei einigen Krankenkassen Teil eines Zusatztarifes – es ist daher äußerst wichtig, vorab zu prüfen, ob der entsprechende Tarif abgeschlossen wurde.
  • Mitglied einer privaten Krankenversicherung:
    Selbstständige, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, müssen ebenfalls einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben, um während der Schutzfristen Krankentagegeld von ihrer Krankenkasse zu erhalten.

Während der Mutterschutz für angestellte Frauen gesetzlich gut geregelt ist, gelten diese Regeln für selbstständige Frauen nicht – die Schwangerschaft kann für Selbstständige also unerwartete Umstände mit sich bringen.

Tipp: Um auch in der Selbstständigkeit im Schwangerschaftsfall abgesichert zu sein, empfehlen wir, vorab den genauen Krankenversicherungsstatus mit den entsprechenden Tarifen für das Krankengeld zu überprüfen und im besten Fall für entsprechende Rücklagen zur Überbrückung zu sorgen.

Mutterschutz und Ausbildung

Auch Frauen, die sich in der Ausbildung befinden, steht Mutterschutz mit allen üblichen Vorschriften wie etwa dem Kündigungsschutz oder Mutterschaftsgeld zu – dieses entspricht dann in der Regel der Höhe der Ausbildungsvergütung. Zudem können für Auszubildende zusätzliche Regelungen in Kraft treten wie etwa die Möglichkeit der Umwandlung der Ausbildung in eine Teilzeitausbildung (entsprechend dem Berufsbildungsgesetz).

Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Ausbildungsstätte möglichst frühzeitig über eine vorliegende Schwangerschaft zu informieren, damit die Mutterschutzregelungen tatsächlich in Anspruch genommen werden können – denn nur dann besteht ein optimaler Schutz für die schwangere Frau und ihr Kind.

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Für eine optimale Vereinbarung von Familie und Beruf ist der Mutterschutz ein wichtiges Instrument, um Mütter und deren Kinder während Schwangerschaft und Stillzeit zu schützen. Auch wenn die Regelungen zum Mutterschutz in den meisten Fällen auch eine ausreichende finanzielle Absicherung mit sich bringen, ist es immer wichtig, die genauen Bestimmungen für das eigene Beschäftigungsverhältnis sowie den Krankenversicherungsstatus zu überprüfen. Somit geht man sicher, dass man während Schwangerschaft und Stillzeit auch finanziell abgesichert ist und sich voll und ganz um das Wohl des Kindes kümmern kann. Wenn es dann soweit ist, ist vor allem die Planung im Unternehmen wichtig – ein modernes System fürs Mitarbeitermanagement hilft Dir dabei! Buche jetzt eine kostenfreie und unverbindliche Online-Präsentation. Wir beantworten gerne ausführlich all Deine Fragen und erläutern Dir Deine Vorteile mit e2n.

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