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Kurzarbeit: Alle Infos im Überblick

  • Was bedeutet Kurzarbeit?
  • Wie verhält es sich mit dem Kurzarbeitergeld?
  • Regelungen für Arbeitgeber & Arbeitnehmer
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Kurzarbeit: Alle Infos im Überblick

  • Was bedeutet Kurzarbeit?
  • Wie verhält es sich mit dem Kurzarbeitergeld?
  • Regelungen für Arbeitgeber
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Die Kurzarbeit ist vielen Leuten spätestens seit der Corona-Pandemie ein Begriff. Damals haben die Maßnahmen dafür gesorgt, dass etliche Beschäftigte ihre Arbeitsplätze behalten konnten. Auch darüber hinaus kommt die Kurzarbeit in unserer Arbeitswelt immer wieder zum Einsatz – doch welche Regelungen gelten hier eigentlich? Und was sollte man speziell als Arbeitgeber beachten?

Gerade für Arbeitgeber gibt es bei der Kurzarbeit eine ganze Reihe an gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen. Von der Antragstellung bis hin zum Kurzarbeitergeld: In diesem Beitrag findest Du alle wichtigen gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit – mit zusätzlichen Infos und Tipps!

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Inhaltsverzeichnis

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Was ist Kurzarbeit?

Bei der Kurzarbeit werden die Arbeitszeiten der Beschäftigten in einem Unternehmen vorübergehend verringert, weil es aufgrund der besonderen Wirtschaftslage nicht genug Arbeit für sie gibt. Von staatlicher Seite erhalten die Arbeitnehmer dabei das Kurzarbeitergeld. So wird zumindest ein Teil des Verdienstausfalls wegen der niedrigeren Arbeitszeiten kompensiert.

Dank der Kurzarbeit können Unternehmen in Krisenzeiten die Arbeitsplätze ihrer Beschäftigten sichern und gleichzeitig Personalkosten sparen – und so besser durch herausfordernde Zeiten kommen.

Wusstest Du?

Wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie lag die Anzahl der Beschäftigten in Kurzarbeit im Jahr 2020 durchschnittlich bei fast 3 Millionen. Im Jahr 2024 waren es nur noch rund 500.000 Beschäftigte.

Kurzarbeit: Regelungen für den Arbeitgeber

Gerade für Arbeitgeber sind die gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit interessant. Immerhin müssen diese die Kurzarbeit bei Bedarf anmelden. Dabei stellt sich die Frage: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wie lange im Voraus muss ich die Kurzarbeit eigentlich anmelden? Und muss ich den Betriebsrat in den Prozess mit einbinden? Wir haben alle wichtigen gesetzlichen Regelungen für Dich im Überblick.

Welche Voraussetzungen gibt es für Kurzarbeit?

Besonders wichtig ist: Das Kurzarbeitergeld kann man nicht einfach so mal beantragen. Damit die entsprechenden Leistungen gewährt werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Im Detail gelten die folgenden Bedingungen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall:
    Damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, muss im Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen.
  • Mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt:
    Im Unternehmen beziehungsweise der betroffenen Abteilung muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  • Arbeitsausfall wird gemeldet:
    Die Meldung über den Arbeitsausfall muss schriftlich in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Nach § 96 SGB III liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unvermeidbaren Ereignis beruht. Gleichzeitig muss der Arbeitsausfall vorübergehend sein und es müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Beachte: Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden auch im Falle eines Arbeitsausfalls weiter deren volles Entgelt zahlen. Die Kurzarbeit ist eine Ausnahme und darf deswegen nicht einseitig angeordnet werden. Entsprechende Regelungen zur Kurzarbeit müssen also in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.

Muss der Betriebsrat informiert werden?

Ja, dem Betriebsrat stehen bei der Kurzarbeit umfassende Mitbestimmungsrechte zu. Vorab muss er über die Kurzarbeit informiert werden. Danach muss er den Regelungen erst zustimmen, bevor sie in Kraft treten können.

Im Wesentlichen kann der Betriebsrat bei der Kurzarbeit die folgenden Bereiche mitbestimmen:

  • Den Zeitraum der Kurzarbeit
  • Die Bereiche, die von der Kurzarbeit betroffen sind
  • Die betroffenen Arbeitnehmer
  • Die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit auf die Woche

Wie lange vorher muss ich Kurzarbeit anmelden?

Vor Beginn der Kurzarbeit muss die zuständige Agentur für Arbeit darüber informiert werden, dass im Betrieb oder der jeweiligen Betriebsabteilung Kurzarbeit notwendig ist. Diese „Anzeige eines Arbeitsausfalls“ muss im gleichen Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnen soll.

Für das Kurzarbeitergeld kommen Arbeitgeber zunächst selbst auf. Danach muss bei der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden, damit die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld wieder beglichen werden. Beantragt wird die Erstattung dabei immer für den einzelnen Monat.

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Kurzarbeit: Regelungen für den Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer sind von der Kurzarbeit (und deren möglichen Folgen) direkt betroffen. Deshalb sollten auch sie einige gesetzliche Regelungen beachten. Dabei geht es etwa um die Frage: Was bedeutet die Kurzarbeit eigentlich für meinen Urlaubsanspruch? Kann ich während Kurzarbeit gekündigt werden? Und gibt es für die Kurzarbeit so etwas wie eine Ankündigungsfrist? Wir verraten Dir alles, was Du wissen musst.

Gibt es eine Ankündigungsfrist für Kurzarbeit?

Gegenüber den Arbeitnehmern gibt es für die Kurzarbeit keine grundsätzliche Ankündigungsfrist. Trotzdem ist es üblich, dass Unternehmen für die Ankündigung eine angemessene Frist einhalten. So gibt man den Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen. In einigen Fällen ist eine solche Frist auch ausdrücklich in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Für gewöhnlich gelten hier Ankündigungsfristen zwischen 3 Tagen und mehreren Wochen.

Was bedeutet Kurzarbeit für den Urlaubsanspruch?

An sich haben Arbeitnehmer auch in Kurzarbeit einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dabei kann die Anzahl der Urlaubstage aber gekürzt werden. Denn grundsätzlich hängt der Urlaubsanspruch von der Anzahl an Tagen ab, die pro Woche gearbeitet werden. Heißt im Klartext: Wird aufgrund von Kurzarbeit nur noch an 3 Tagen in der Woche statt an 5 Tagen gearbeitet, dann kann auch der Urlaubsanspruch entsprechend gesenkt werden. Auf die Urlaubsvergütung hat die Kurzarbeit hingegen keine Auswirkung.

Schon gewusst?

Der EuGH hat bereits im Jahr 2012 entschieden, dass Kurzarbeiter in Sachen Urlaubsanspruch mit „vorübergehend Teilzeitbeschäftigten“ gleichzusetzen sind. Das gilt auch bei Kurzarbeit Null. Also, wenn zeitweise gar keine Arbeit ansteht. Auch hier gilt: Arbeitgeber sind berechtigt, die Urlaubstage ihrer Mitarbeitenden anteilig zu kürzen.

Kündigung während der Kurzarbeit

Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind nicht grundsätzlich vor Entlassungen geschützt. Denn Kurzarbeit geht auf folgende Überlegung zurück: Man geht davon aus, dass vorübergehend weniger Arbeit anfällt. Fällt die Arbeit dann aber komplett weg, können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nach wie vor kündigen. Dabei müssen sie jedoch gut begründen, wieso die Arbeit nun doch langfristig wegfällt.

Beispiel:
Die Geschäftsleitung eines Industriebetriebs führt aufgrund gesunkener Nachfrage Kurzarbeit ein. Rund 2 Monate später sollen einige Beschäftigte, die bis dahin in Kurzarbeit waren, entlassen werden. Jetzt muss die Geschäftsleitung begründen können, wieso die Arbeit doch langfristig wegfällt. Ein Grund könnte etwa sein, dass ein Kunde kurzfristig abgesprungen ist.

Kurzarbeitergeld

Als finanziellen Ausgleich erhalten Arbeitnehmer in Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld. Im Grunde sorgt das Kurzarbeitergeld dafür, dass Beschäftigte vor Entlassungen geschützt sind und Unternehmen so besser durch wirtschaftlich turbulente Zeiten kommen.

Doch welche gesetzlichen Regelungen gelten in Bezug auf das Kurzarbeitergeld? Wie hoch sollte das Kurzarbeitergeld sein? Und kann es bei Bedarf aufgestockt werden? Wir haben alle wichtigen Infos im Überblick.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds berechnet sich aus der Höhe des ausgefallenen Nettoentgelts. Grundsätzlich entspricht das Kurzarbeitergeld 60 % dessen. Hat man mindestens ein Kind, sind es 67 %.

Beispiel:
Charlotte arbeitet in einem Industriebetrieb. Normalerweise erhält sie monatlich rund 2.600 Euro netto. Wegen Engpässen fällt ihr Arbeitsvolumen vorübergehend um 50 % – so erhält sie nur noch 1.300 Euro. Weil Charlotte 2 Kinder hat, erhält sie ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % des ausgefallenen Entgelts – also 67 % von 1.300 Euro. Zusätzlich zu ihren 1.300 Euro erhält sie deswegen Kurzarbeitergeld in Höhe von 871 Euro. Insgesamt beträgt ihr Entgelt während der Kurzarbeit also 2.171 Euro.

Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Im Wesentlichen ist das Kurzarbeitergeld lohnsteuerfrei. Allerdings gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es kann eine Steuernachzahlung anfallen, weil es für das übrige Einkommen zu einem erhöhten Steuersatz kommt. Das Kurzarbeitergeld gilt nämlich als Lohnersatzleistung und wird dem regulären Einkommen hinzugerechnet: Erhöht sich das Einkommen, erhöhen sich durch den progressiven Steuersatz auch die zu zahlenden Steuern.

Tipp: Der genaue Betrag an nachzuzahlenden Steuern sollte immer für den Einzelfall ermittelt werden. So weiß man relativ sicher, mit welchen Ausgaben zu rechnen ist. Einen entsprechenden Rechner gibt es z. B. beim Bayerischen Landesamt für Steuern.

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Kurzarbeit bei Mini- und Nebenjob

Trotz Kurzarbeitergeld ist das monatliche Entgelt in der Kurzarbeit im Normalfall niedriger als das reguläre Entgelt. Aus gutem Grund wollen viele Arbeitnehmer in dieser Situation also einen zusätzlichen Mini- oder Nebenjob aufnehmen. Doch ist das gesetzlich überhaupt erlaubt? Und falls ja, welche besonderen Regelungen sollte man hier beachten? Wir haben die Antworten.

Kann ich bei Kurzarbeit einen Nebenjob aufnehmen?

Prinzipiell spricht nichts dagegen, bei Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Es gelten aber zwei grundsätzliche Voraussetzungen. Eine Nebentätigkeit darf aufgenommen werden, wenn

  1. die Nebentätigkeit sich mit dem Hauptjob zeitlich nicht überschneidet und
  2. der Arbeitgeber mit dem Nebenjob einverstanden ist.

Noch dazu ist es entscheidend, ob die Nebentätigkeit vor oder während der Kurzarbeit aufgenommen wurde:

  • Nebenjob wurde vor der Kurzarbeit aufgenommen:
    Wurde der Nebenjob schon vor der Kurzarbeit ausgeübt, bleibt der Verdienst unberücksichtigt und wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Nebenjob wird während der Kurzarbeit aufgenommen:
    Wird während Kurzarbeit ein neuer Nebenjob aufgenommen, muss der Verdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Das Kurzarbeitergeld kann sich also verringern.

Bekomme ich als Minijobber Kurzarbeitergeld?

Minijobber haben an sich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Minijob ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Deswegen zahlen Minijobber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – und haben so keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld beschränkt sich also auf Arbeitnehmer, die in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis stehen – allen voran Voll- und Teilzeitbeschäftigte.

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Mit Kurzarbeit auf der sicheren Seite

Das Konzept der Kurzarbeit hat sich in unserer modernen Berufswelt aus gutem Grund durchgesetzt. Dank Kurzarbeit gewinnen Unternehmen in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten mehr Flexibilität beim Erledigen von Aufträgen. Arbeitnehmer profitieren wiederum davon, dass ihre Arbeitsplätze erhalten bleiben, bis sich die Lage am Markt wieder gebessert hat – so ist beiden Seiten gleichermaßen geholfen.

Was dabei besonders wichtig ist: Eine moderne Arbeitswelt erfordert moderne Softwarelösungen, um auch morgen mit den Entwicklungen am Markt umgehen zu können. Mit e2n machst Du genau diesen Schritt in die Zukunft: Unsere Software begleitet Dich und Dein Unternehmen in Sachen HR vollumfänglich, sodass Du den Fokus wieder auf das Kerngeschäft legen kannst.

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