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Geringfügige Beschäftigung: Alle wichtigen Infos zum Minijob

  • Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
  • Ist geringfügige Beschäftigung gleich Minijob?
  • Welche gesetzlichen Regelungen sind wichtig?
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Geringfügige Beschäftigung: Alle wichtigen Infos zum Minijob

  • Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
  • Ist geringfügige Beschäftigung gleich Minijob?
  • Welche gesetzlichen Regelungen sind wichtig?
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Vielleicht hast Du es schon gehört: Immer mehr Rentner in Deutschland gehen einer Erwerbstätigkeit nach – trotz Rente. Ein Großteil von ihnen sind sogenannte „geringfügig Beschäftigte“. Die geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigungsform, die sich im Wesentlichen durch niedrigere Arbeitszeiten und ein begrenztes Einkommen auszeichnet.

Oft ist bloß vom „Minijob“ die Rede – doch gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen der geringfügigen Beschäftigung und dem Minijob oder ist das ein und dasselbe? Und welche gesetzlichen Regelungen sollte man bei der geringfügigen Beschäftigung beachten? In diesem Beitrag erfährst Du alles, was Du zum Thema wissen musst.

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Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Die geringfügige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, in dem die Angestellten aufgrund einer Begrenzung des Einkommens oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Versicherungsbeiträge zahlen müssen.

Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung unterschieden:

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen:
    Geringfügig entlohne Beschäftigungen sind die klassischen „538-Euro-Jobs“, bei denen eine bestimmte Gehaltsgrenze nicht überschritten werden darf, um versicherungsfrei bleiben zu können. Aktuell liegt diese bei 538 Euro im Monat.
  • Kurzfristige Beschäftigungen:
    Bei der kurzfristigen Beschäftigung kommt es nicht auf die Höhe des Einkommens an, sondern auf die Länge des Beschäftigungsverhältnisses – so darf diese maximal 3 Monate andauern. Das Einkommen hingegen wird nicht begrenzt.
Wusstest Du?

Die Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist über die Jahre stetig gestiegen. Während im Jahr 2015 noch von „450-Euro-Jobs“ die Rede war, spricht man heute also von „538-Euro-Jobs“.

Ist Minijob und geringfügige Beschäftigung dasselbe?

Hin und wieder hört man von der „geringfügigen Beschäftigung“, manchmal ist es nur der „Minijob“ – doch gibt es hier eigentlich einen Unterschied? Die Antwort lautet: Nein. Wenn von einer geringfügigen Beschäftigung gesprochen wird, dann ist damit auch der geläufigere „Minijob“ gemeint. Egal, ob es sich nun um einen 538-Euro-Job oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt: Die geringfügige Beschäftigung ist immer gleichzusetzen mit dem Minijob.

Tipp: Die „kurzfristige Beschäftigung“ und die „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ (538-Euro-Job) werden oft miteinander verwechselt. Auch wenn es sich bei beiden Beschäftigungsformen um Minijobs handelt, werden sie aus Gesetzessicht in einigen Teilen unterschiedlich betrachtet.

Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung

Viele Unternehmen wollen in ihrem Betrieb ganz bewusst Minijobber beschäftigen – und das aus gutem Grund. Denn die Beschäftigung von Minijobbern bietet einige Vorteile. Besonders wichtig hierbei ist jedoch: Die zukünftigen Minijobber müssen erst bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Anschließend müssen an die Minijob-Zentrale Abgaben für die entsprechenden Beschäftigten geleistet werden – solange das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Die Anmeldung erfolgt im Wesentlichen in 4 Schritten:

  1. Beantragen der Betriebsnummer:
    Damit Minijobber im Unternehmen beschäftigt werden können, muss vom Arbeitgeber eine achtstellige Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
  2. Ausfüllen des Personalfragebogens:
    Der künftige Minijobber muss den Personalfragebogen der Minijob-Zentrale ausfüllen. Hierdurch wird beurteilt, ob ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eingegangen werden kann.
  3. Anmeldung zur Sozialversicherung:
    Der Arbeitgeber muss den Minijobber bei der Minijob-Zentrale zur Sozialversicherung anmelden.
  4. Zahlen der Beiträge:
    Durch das Zahlen der ersten Beiträge beginnt offiziell das geringfügige Beschäftigungsverhältnis. Hierfür müssen entsprechende Beitragsnachweise eingereicht werden.

Beachte: Die Minijob-Zentrale ist die zentrale Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen in Deutschland. Wird ein Minijob nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und es muss mit Bußgeldern gerechnet werden.

Kosten für den Arbeitgeber

Als Arbeitgeber ist es wichtig, Kosten zu minimieren – auch bei der Personalplanung. Sollen im Unternehmen geringfügig Beschäftigte angestellt werden, gibt es in dieser Hinsicht also einige Fragen, die geklärt werden müssen: Ist eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei? Und wie viel sollte man Minijobbern als Arbeitgeber zahlen, damit diese auch aus Sicht des Gesetzes als geringfügig Beschäftigte gelten? Wir beantworten Dir die wichtigsten Fragen zum Thema.

Ist eine geringfügige Beschäftigung steuerfrei?

Grundsätzlich sind auch Minijobs steuerpflichtig. Die weit verbreitete Annahme, dass Minijobs steuerfrei sind, bezieht sich in erster Linie auf die Arbeitnehmer – denn diese müssen weder in die Arbeitslosenversicherung noch in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen. Arbeitgeber hingegen müssen dafür sorgen, dass auch Minijobs rechtskonform besteuert werden.

Der 538-Euro-Job kann von Arbeitgebern auf 2 Arten versteuert werden:

  • Pauschale Steuer von 2 %:
    Bei der pauschalen Besteuerung wird der Minijob in Form einer Pauschsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale versteuert.
  • Individuelle Besteuerung:
    Bei der individuellen Besteuerung wird abhängig von der Lohnsteuerklasse der jeweiligen Arbeitnehmer ein entsprechender Beitrag an das zuständige Finanzamt gezahlt.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen gilt:

  • Pauschale Steuer von 25 %:
    Auch die kurzfristige Beschäftigung kann pauschal mit einem Steuersatz von 25 % besteuert werden – jedoch ist das nur in Ausnahmefällen möglich und für Arbeitnehmer steuerlich ungünstiger als die individuelle Besteuerung.
  • Individuelle Besteuerung:
    Wird nicht pauschal besteuert, ist die kurzfristige Beschäftigung individuell nach ELStAM zu besteuern – also nach der individuellen Steuerklasse der Arbeitnehmer. In der Regel kommt die individuelle Steuer Arbeitnehmern günstiger als die pauschale Besteuerung.

Beachte: Damit kurzfristige Beschäftigungen paschal versteuert werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Dauer der Beschäftigung beträgt maximal 18 Arbeitstage am Stück
  • Die Höhe des Entgelts beträgt im Durchschnitt nicht mehr als 150 Euro pro Arbeitstag
  • Der Stundenlohn liegt im Durchschnitt nicht über 19 Euro

Wie hoch ist der Stundenlohn bei einem Minijob?

Auch für Minijobber gilt: Es muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Stand 2024 liegt der Mindestlohn bei 12,41 Euro pro Stunde. Nach oben steht es Arbeitgebern grundsätzlich frei, wie viel sie geringfügig Beschäftigten pro Stunde zahlen – jedoch muss die monatliche Einkommensgrenze beachtet werden.

Beispiel:
Nehmen wir an, man zahlt den geringfügig Beschäftigten im Betrieb einen Stundenlohn von 13 Euro. Um nun die Einkommensgrenze von 538 Euro im Monat einzuhalten, muss die Anzahl der Stunden entsprechend begrenzt werden. Bei einem Stundenlohn von 13 Euro entspricht dies 41 Arbeitsstunden im Monat – so wird zum einen der gesetzliche Mindestlohn eingehalten und gleichzeitig befindet sich das Einkommen der Minijobber unter der maximalen Einkommensgrenze.

Geringfügige Beschäftigung: Urlaubsanspruch

Beim Thema Urlaubsanspruch unterscheidet sich der Minijob prinzipiell nicht von einer regulären Vollzeitstelle. Für die Ermittlung des Urlaubsanspruches gilt immer: Es zählt die Anzahl der Tage, an denen in der Woche gearbeitet wird. Arbeitet ein Minijobber also wie eine Vollzeitkraft an 5 Tagen in der Woche, haben diese im selben Unternehmen in der Regel auch denselben Urlaubsanspruch.

Beispiel:
Magda arbeitet als geringfügig Beschäftigte an 3 Tagen in der Woche in der Küche eines Restaurants. Vollzeitkräfte, die an 6 Tagen in der Woche im selben Betrieb arbeiten, haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr.

Zur Berechnung von Magdas Urlaubstagen nutzen wir die folgende Formel:

Nominaler Urlaubsanspruch / Arbeitstage pro Woche * tatsächliche Arbeitstage

Dementsprechend rechnet sich Magdas Urlaubsanspruch folgendermaßen aus:

30 / 6 * 3 = 15 Urlaubstage

Als Minijobberin hat Magda in ihrem Betrieb also einen Urlaubsanspruch von 15 Urlaubstagen im Jahr.

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Frau hält Token vor ein Terminal für Zeitmanagement" title="Mobil-Zeitmanagement

Minijobber bleiben wichtiger Bestandteil unserer modernen Arbeitswelt

In vielen Branchen und Unternehmen tragen geringfügig Beschäftigte maßgeblich zum Unternehmenserfolg bei. Und das zu Recht: Arbeitgeber profitieren auf verschiedenen Ebenen durch die Beschäftigung von Minijobbern. Neben dem im Vergleich geringen bürokratischen Aufwand können Betriebe mit Hilfe von Minijobbern auch besonders flexibel auf Nachfrageschwankungen reagieren.

Gründe für die Beschäftigung von Minijobbern gibt es also viele. Wichtig ist jedoch, diese im Unternehmen effektiv zu managen. Die gute Nachricht: Mit unserer HR-Lösung e2n bringen wir das Personalmanagement in Deinem Unternehmen auf das nächste Level. Ganz egal, um welches Beschäftigungsverhältnis es sich handelt – unsere Software hat die passenden Einstellungen parat.

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