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Feiertagszuschläge: Gesetzgebung, Höhe & weitere Infos

  • Sind Feiertagszuschläge gesetzliche Pflicht?
  • Wie hoch sollten Feiertagszuschläge sein?
  • Wann sind Zuschläge steuerfrei?
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Junge Frau freut sich über ihre Feiertagszuschläge bei e2n und lächelt" title="Feiertagszuschläge-e2n

Feiertagszuschläge: Gesetzgebung, Höhe & weitere Infos

  • Sind Feiertagszuschläge gesetzliche Pflicht?
  • Wie hoch sollten Feiertagszuschläge sein?
  • Wann sind Zuschläge steuerfrei?
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Feiertage dienen der Arbeitsruhe und Entspannung: Die freie Zeit bietet Arbeitnehmern eine Pause vom Arbeitsalltag und gibt ihnen die Möglichkeit, Zeit mit Familie und Freunden zu verbringen. Trotzdem ist das Arbeiten an Feiertagen in vielen Branchen üblich.

In diesen Fällen sind auch Feiertagszuschläge gang und gäbe. Doch gibt es eine gesetzliche Pflicht, an Feiertagen Zuschläge zu zahlen? Und wie hoch sollten die Zuschläge sein? In diesem Beitrag erfährst Du alles, was Du zum Thema Feiertagszuschläge wissen musst!

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Inhaltsverzeichnis

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Zwei lachende Frauen stehen an einem Geländer mit einem Laptop in der Hand." title="Ilka und Luise beim Kundenservice

Was ist der Feiertagszuschlag?

Feiertage sind dazu da, sich zu erholen und zu entspannen. Deshalb gilt an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich auch ein Arbeitsverbot – bis auf einige Ausnahmen. Denn es gibt Branchen, in denen die Arbeit auch an Feiertagen üblich ist: Etwa die Gastronomie, Hotellerie oder das Gesundheitswesen.

Der Feiertagszuschlag ist hierbei ein festgelegter Prozentsatz, den Arbeitnehmer als zusätzliche Vergütung zu ihrem regulären Stundenlohn erhalten. Hierdurch sollen sie für ihren Verzicht auf die Feiertagsruhe zusätzlich entlohnt werden. Gleichzeitig schafft der Zuschlag für Arbeitnehmer einen Anreiz, auch an Feiertagen zu arbeiten.

Gesetzliche Regelungen der Feiertagszuschläge

Die gesetzlichen Regelungen zu Zuschlägen ergeben sich in Deutschland aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zwei Fragen, die sich speziell beim Thema Feiertagszuschläge stellen: Besteht eine gesetzliche Pflicht, Feiertagszuschläge zu zahlen? Falls ja, wie hoch müssen diese Zuschläge sein?

Grundsätzlich kommt es hierbei vor allem darauf an, ob entsprechende Bestimmungen in Tarifverträgen oder internen Betriebsvereinbarungen festgelegt wurden – wir informieren Dich ausführlich.

Ist der Feiertagszuschlag Pflicht?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Pflicht, für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen Zuschläge zu zahlen. Trotzdem ist es in den meisten Branchen normal, dass an diesen Tagen Zuschläge gezahlt werden. In der Regel ergibt sich der Anspruch auf Zuschläge durch Tarifverträge oder unternehmensinterne Vereinbarungen, die das Zahlen von Feiertagszuschlägen konkret vorgeben.

Durch solche und ähnliche Vereinbarungen soll in erster Linie dafür gesorgt werden, dass die Arbeit an Feiertagen zusätzlich anerkannt und entlohnt wird. Gleichzeitig schafft man Anreize für Arbeitnehmer, auch an Feiertagen zu arbeiten.

Beachte: Sonn- und Feiertagszuschläge werden oft gleichgesetzt – dabei gibt es teilweise leichte Unterschiede in deren gesetzlichen Regelungen. Wenn Du mehr erfahren willst, lies Dir gerne unseren Beitrag zum Thema Sonntagszuschläge durch.

Sind Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei?

Feiertagszuschläge bleiben grundsätzlich steuerfrei, solange deren Höhe eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Aktuell liegt der maximal steuerfreie Prozentsatz für Feiertagszuschläge bei 125 % des normalen Stundenlohns. Für Sonntagszuschläge liegt die Grenze bei 50 % des regulären Lohns.

Tipp: Um Feiertagszuschläge als steuerfrei durchgehen zu lassen, müssen diese per Einzelnachweis überprüft werden können. Hierfür wurden ehemals häufig Stundenzettel verwendet. Heute solltest Du aber in jedem Fall die digitale Zeiterfassung nutzen.

Tschüss, Stundenzettel! Mit unserer digitalen Zeiterfassung hast Du die Nachweise über die Arbeitszeiten Deiner Beschäftigten immer parat – so steht auch steuerfreien Feiertagszuschlägen nichts mehr im Wege.

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Feiertagszuschläge berechnen

Besonders wichtig, wenn es um Zuschläge geht: Die korrekte Berechnung. Damit in den Lohnabrechnungen der entsprechenden Mitarbeitenden am Monatsende alles korrekt ist, müssen die Zuschläge selbstverständlich auch richtig berechnet werden.

Die Berechnung an sich ist keine große Sache. Noch besser wird es jedoch, wenn man sich gar nicht selbst um die Berechnung von Löhnen, Zuschlägen & Co. kümmern muss! In e2n werden die Lohnabrechnungen für Deine Mitarbeitenden immer passend vorbereitet – und Deine Lohnbuchhaltung wird entlastet.

Wie viel Prozent ist der Feiertagszuschlag?

Da es keine generelle gesetzliche Pflicht gibt, Feiertagszuschläge zu zahlen, wird auch die Höhe der Zuschläge nicht konkret vorgegeben. In den meisten Fällen liegt die Höhe des Feiertagszuschlags jedoch zwischen 50 % und 100 % des gewöhnlichen Stundenlohns.

Beachte: Generell hängt die Höhe der Zuschläge immer von den Regelungen ab, die im jeweiligen Unternehmen oder in Tarifverträgen getroffen werden. Daher kann es von Fall zu Fall teilweise stark variieren, wie hoch die gezahlten Zuschläge sind.

Rechenbeispiel

Damit man die Höhe des Feiertagszuschlags berechnen kann, muss erst der entsprechende Prozentsatz festgelegt werden. Danach kann man anhand des üblichen Stundenlohns den Zuschlag pro Stunde berechnen:

  1. Prozentsatz bestimmen: 75 %
  2. Regulären Stundenlohn berücksichtigen: 14 Euro
  3. Regulären Lohn mit Prozentsatz verrechnen: 14 Euro x 0,75 = 10,50 Euro

Im unserem Beispiel rechnen wir mit einem Zuschlag von 10,50 Euro pro Stunde. Diese erhält der entsprechende Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem regulären Stundenlohn von 14 Euro. Insgesamt erhält er dank Feiertagszuschlag also einen Stundenlohn von 24,50 Euro.

Besondere Umstände

Nicht alle Arbeitnehmer sind Vollzeitbeschäftigte. Daher stellt sich uns nun die Frage: Gelten in Sachen Feiertagszuschläge für bestimmte Berufsgruppen besondere Umstände? Etwa für Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte?

Hier kommt der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Arbeitsrecht ins Spiel: Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation auch gleichbehandelt werden müssen – einzelne Beschäftigte dürfen nicht willkürlich bevorzugt oder benachteiligt werden. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn es um Zuschläge geht.

Feiertagszuschlag und Teilzeit

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Regelungen zur Arbeit an Feiertagen gleichermaßen für Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit. In Branchen wie etwa der Gastronomie, an denen feiertags gearbeitet wird, gilt also: Teilzeitarbeitskräfte haben die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitskräfte.

Speziell für Zuschläge kommt es auch hier auf die internen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge an. So entscheidet eine entsprechende Gewerkschaft oder der Arbeitgeber selbst über die Höhe der Zuschläge für Arbeitnehmer – egal ob Teilzeit- oder Vollzeitarbeitskraft.

Feiertagszuschlag und Minijob

Auch für Minijobber (geringfügig Beschäftigte) gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das heißt: Minijobber haben laut Deutschem Arbeitsrecht in Sachen Feiertagsarbeit und Zuschläge die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.

Beispiel:
Der geringfügig beschäftigte Malte arbeitet in einem Restaurant als Kellner. Am Neujahrstag – also einem gesetzlichen Feiertag – arbeitet er ebenfalls. Wie seine vollzeitbeschäftigten Kollegen erhält auch Thomas an diesem Tag einen Feiertagszuschlag von 75 % auf seinen regulären Stundenlohn.

Feiertagszuschlag und Nachtarbeit

Wer an einem gesetzlichen Feiertag zusätzlich Nachtarbeit leistet, hat im Normalfall gleichzeitig Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag. Mit anderen Worten: Nacht- und Feiertagszuschläge können addiert werden.

Beispiel:
Jana arbeitet als Pflegekraft in einem Krankenhaus. Am Ostermontag, einem gesetzlichen Feiertag, ist sie für eine Nachtschicht eingeteilt. Laut den arbeitsvertraglichen Bestimmungen gelten für Jana in diesem Fall ein Feiertagszuschlag von 125 %. Zusätzlich gilt ein Nachtzuschlag von 25 %. Also erhält Jana einen kombinierten Zuschlag von insgesamt 150 % auf ihren regulären Stundenlohn.

Feiertagszuschläge online managen

Bei e2n wissen wir: Die analoge Zeiterfassung hat ausgedient. Neben der Arbeitszeiterfassung solltest Du also auch Zuschläge durch ein intuitives, digitales System zur Arbeitszeiterfassung managen lassen!

In e2n wirst Du bei Zuschlägen folgendermaßen unterstützt:

  • Transparente Arbeitszeiterfassung:
    Mit der digitalen Zeiterfassung von e2n kann genauestens bestimmt werden, welche Beschäftigten im Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet haben.
  • Einfache Verwaltung von Zuschlägen:
    In e2n können flexibel verschiedene Zuschlagsgruppen festgelegt werden. Hierbei kann etwa nach Art der Anstellung, Nachtarbeit oder Sonntagsarbeit unterschieden werden.
  • Überblick in der App:
    In ihrer e2n perso App erhalten Mitarbeitende in ihrem persönlichen Konto einen umfassenden Überblick über ihre Arbeitszeiten und Feiertagsausgleiche.

In e2n kannst Du je nach Situation verschiedene Zuschlagsarten wählen. Gleichzeitig kannst Du auch den Prozentsatz individuell bestimmen. Selbstverständlich wird auch die Obergrenze für die Steuerfreiheit berücksichtigt. Unser Ziel lautet: Die Software übernimmt für Dich einen Großteil der Arbeit, sodass Du Dich im Unternehmen wieder auf das Kerngeschäft konzentrieren kannst!

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Frau hält Token vor ein Terminal für Zeitmanagement" title="Mobil-Zeitmanagement

So gelingt das Managen von Zuschlägen in unserer modernen Arbeitswelt

Es gab eine Zeit, in der sich die Lohnbuchhaltung noch weitgehend selbst mit der Berechnung von Löhnen und Zuschlägen befassen musste. Wir sind uns sicher: Diese Zeit sollte auf jeden Fall der Vergangenheit angehören!

Mit e2n bereitest Du die Lohnabrechnungen im Unternehmen optimal vor: Ob Feiertagszuschlag oder Nachtzuschlag – in e2n gibt es für jedes Szenario die passende Einstellung. Die Software übernimmt für Dich dann den Rest.

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