- Was bedeutet Teilzeit?
- Wer hat einen Anspruch?
- Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?
Teilzeit: Bedeutung, Gesetzgebung & wichtige Infos
- Was bedeutet Teilzeit?
- Wann besteht Anspruch auf Teilzeit?
- Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?
Immer weniger Menschen in Deutschland arbeiten in Vollzeit. Die Gründe liegen auf der Hand: Mehr Freizeit, Entspannung, Zeit für Hobbys und eine bessere Work-Life-Balance erhoffen sich viele Arbeitnehmer durch das Teilzeitmodell. Andere haben wegen ihrer Lebenssituation nicht die Möglichkeit, in Vollzeit zu arbeiten und haben deshalb eine Teilzeitstelle.
Teilzeitarbeit liegt also gerade voll im Trend. Umso wichtiger deshalb die Frage: Welche gesetzlichen Regelungen und Vorgaben gibt es hierbei eigentlich zu beachten? Wir informieren Dich ausführlich und verraten Dir alle wichtigen Regelungen und Bestimmungen, die Du zur Teilzeitarbeit wissen solltest.
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Inhaltsverzeichnis
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Was bedeutet Teilzeit?
Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten, wie der Name schon sagt, nur für einen Teil der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle. Gründe hierfür gibt es genug: Viele sehnen sich einfach nach mehr Freizeit und einer besseren Work-Life-Balance. Für andere gibt es familiäre Gründe – etwa brauchen sie mehr Zeit um sich um ihre Kinder oder auch die Pflege von Angehörigen zu kümmern.
Der Anteil der Beschäftigten, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen: Nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) lag die Teilzeitquote in Deutschland im Jahr 2024 so hoch wie nie. In unserer modernen Berufswelt wird dieses Arbeitsmodell also immer wichtiger – gerade für Unternehmen ist es daher wichtig, sich für die Zukunft bestmöglich aufzustellen.
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Wer hat Anspruch auf Teilzeit?
Das Gesetz sieht einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Beschäftigte vor – solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit ein Anspruch besteht, müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
- Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate:
Damit ein entsprechender Anspruch besteht, muss das Arbeitsverhältnis der jeweiligen Mitarbeitenden seit mindestens 6 Monaten bestehen. - Beschäftigung von mehr als 15 Arbeitnehmern:
Im Unternehmen müssen mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigt werden, damit einzelne Mitarbeitende einen Anspruch haben. - Antrag wird 3 Monate vorher gestellt:
Beschäftigte müssen ihren Wunsch nach Teilzeit mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn ankündigen. Wird die Dreimonatsfrist nicht eingehalten, kann sich der Beginn entsprechend nach hinten verschieben.
Beachte: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, müssen Arbeitgeber der Forderung nach einer Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich zustimmen. Abgelehnt werden kann die Forderung nur, wenn ihr bestimmte betriebliche Gründe gegenüberstehen – etwa, wenn Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb zu stark beeinträchtigt würden.
Gesetzliche Regelungen
In Deutschland ist das Teilzeitrecht seit 2001 im Gesetz verankert – denn in diesem Jahr trat das sogenannte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft. Neben dem allgemeinen Anspruch auf Teilzeitarbeit im TzBfG finden sich in anderen Gesetzen noch genauere Regelungen und Richtlinien, die für uns relevant sind – wir verraten Dir kurz zusammengefasst die wichtigsten Richtlinien und Vorgaben, die Du wissen solltest.
Arbeitszeit
Für die Höhe der Arbeitszeit gibt es beim Teilzeitmodell keine pauschalen Vorgaben. Laut Gesetz handelt es sich bereits um Teilzeit, wenn die Anzahl der Arbeitsstunden weniger ist, als bei einer Vollzeitstelle. Wird zum Beispiel 39 anstatt 40 Stunden gearbeitet, dann gilt dies gesetzlich betrachtet bereits als Teilzeit. Für solche Fälle gibt es daher auch den Begriff der „vollzeitnahen Teilzeit“ – allgemein wird hiermit eine Stelle mit mehr als 30 Stunden, aber weniger als 40 Stunden pro Woche gemeint. Genauere Regelungen zur Arbeitszeit sollten immer in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.
Pausen
Bei der Pausenregelung wird in erster Linie nicht zwischen Teilzeit- und Vollzeitstellen unterschieden. Vielmehr kommt es auf die Anzahl der Arbeitsstunden an, die an einem Arbeitstag am Stück geleistet werden.
Grundsätzlich gilt:
- Bei einer Arbeitszeit bis 6 Stunden:
Wird weniger als 6 Stunden am Stück gearbeitet, ist keine Pause erfoderlich. - Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden:
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gemacht werden. - Ab einer Arbeitszeit von 9 Stunden:
Wird länger als 9 Stunden gearbeitet, ist vom Gesetz eine Pause von 45 Minuten vorgesehen.
Tipp: Wenn Du mehr über die gesetzliche Pausenregelung erfahren willst, lies Dir gerne unseren Beitrag zu Pausen durch.
Überstunden
In Sachen Überstunden tun sich beim Teilzeitmodell für viele Leute Fragezeichen auf. Eine wichtige Frage ist: Sind Überstunden bei dieser Arbeitsform überhaupt erlaubt?
Die Antwort: Grundsätzlich sind weder Mitarbeitende in Vollzeit noch Mitarbeitende in Teilzeit zu Überstunden verpflichtet – sofern keine entsprechenden Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen getroffen wurden. Eine weitere Ausnahme sind Notsituationen, in denen Mehrarbeit notwendig ist, um den Betrieb zu erhalten (etwa Überschwemmungen oder Brände).
Ansonsten gelten beim Thema Überstunden für alle Beschäftigten die gleichen gesetzlichen Regelungen. Überstunden müssen stets aufgezeichnet und den Mitarbeitenden in Form von Freizeit oder auch finanzieller Entlohnung vergütet werden.
Urlaubsanspruch
Viele Teilzeitkräfte stellen sich die Frage: „Wie viel Urlaub steht mir eigentlich zu?“ Grundsätzlich gibt es hier laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) keinen Unterschied zu einer Vollzeitstelle. Im Normalfall richtet sich der Urlaubsanspruch aber nach der Anzahl an Tagen, an denen pro Woche gearbeitet wird.
Für die genaue Berechnung verwenden wir folgende Formel:
Urlaubsanspruch = Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage * tatsächliche Arbeitstage pro Woche
Beispiel:
Klara arbeitet an 4 Tagen die Woche insgesamt 24 Stunden als Bedienung in einem Café. Für Angestellte, die an 5 Tagen in der Woche in Klaras Betrieb arbeiten, besteht ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr. Klaras Urlaubstage hingegen können mit Hilfe einer Formel leicht ausgerechnet werden.
Laut der Formel wird Klaras Urlaubsanspruch folgendermaßen berechnet:
30 / 5 * 4 = 24 Tage
Dementsprechend hat Klara bei 4 Tagen Arbeit pro Woche einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr.
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Teilzeitmodelle
Teilzeit ist nicht gleich Teilzeit. Das heißt konkret: Es gibt verschiedene Teilzeitmodelle, die sich für Beschäftigte in unterschiedlichen Lebenssituationen unterschiedlich gut eignen. Denn wie auch bei anderen Arbeitsformen kann das Teilzeitmodell an die individuellen Umstände der Mitarbeitenden angepasst werden. So können Beschäftigte den für sie perfekten Rhythmus finden und gleichzeitig möglichst effizient zum Erfolg des Unternehmens beitragen – wir haben die Fakten.
Brückenteilzeit
Die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit ist für viele Beschäftigte ein wichtiges Anliegen. Gleichzeitig wollen viele jedoch nicht in dieser verbleiben müssen. Für diese Form des Teilzeitrechts gibt es daher die Brückenteilzeit. Mit anderen Worten: Eine befristete Teilzeit. Diese ist seit 2019 im Gesetz verankert.
Seitdem können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für einen festgelegten Zeitraum reduzieren und danach wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren – sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Voraussetzungen sind im Grunde dieselben, die auch für die unbefristete Teilzeit gelten:
- Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 6 Monaten bestehen.
- Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens 3 Monate im Voraus gestellt werden.
- Im Unternehmen müssen mehr als 45 Mitarbeitende beschäftigt sein.
Wichtig: Anders als bei der unbefristeten Teilzeit gibt es für die Antragstellung keinen Spielraum. Wenn die Dreimonatsfrist beim Antrag auf befristeten Teilzeit nicht eingehalten wird, kann der Antrag abgelehnt werden.
Altersteilzeit
Viele Beschäftigte wünschen sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand. Für diesen Zweck gibt es die Altersteilzeit. Diese wird durch das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt. Die Altersteilzeit ermöglicht Beschäftigten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand, indem die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit um die Hälfte reduziert wird.
Beachte: Die Altersteilzeit erfolgt immer auf freiwilliger Basis. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten unter den nötigen Voraussetzungen Altersteilzeit gewähren, sind dazu aber nicht verpflichtet.
Die genauen Voraussetzungen sind:
- Mindestalter von 55 Jahren:
Beschäftigte müssen mindestens das 55. Lebensjahr erreicht haben, um in Altersteilzeit gehen zu können. - Aufstockung des Gehalts:
Entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit wird in der Regel auch das Gehalt um die Hälfte verringert, gleichzeitig muss der Arbeitgeber das Gehalt jedoch um 20 % des reduzierten Gehalts aufstocken. - Vorher mindestens 1080 Tage gearbeitet:
In den 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss man mindestens 1080 Tage (ca. 3 Jahre) sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben.
Besondere Umstände
Viele Menschen finden sich oft völlig unerwartet in besonderen Lebenssituationen wieder. Zudem gibt es verschiedenste Arbeitsverhältnisse, in denen Menschen den Wunsch verspüren, eine Teilzeitbeschäftigung zu verfolgen – etwa während der Ausbildung oder auch in der Elternzeit.
In solchen Situationen gilt es, die speziellen gesetzlichen Regelungen zu kennen und sich auch in unerwarteten Lebensabschnitten beruflich möglichst gut aufstellen zu können. Wir verraten Dir ausführlich, was Du zum Thema wissen musst.
Teilzeit und Ausbildung
Berufsausbildungen absolviert man im Normalfall in Vollzeit. Doch manchmal lässt es die persönliche Lebenssituation nicht zu, eine Ausbildung in Vollzeit abzuschließen. Eine Teilzeitberufsausbildung kann in solchen Fällen die Lösung sein, doch noch den Weg in den Beruf zu finden.
Wichtig: Eine Teilzeitausbildung muss vorher mit dem auszubildenden Betrieb abgesprochen werden, da von gesetzlicher Seite kein Recht auf eine Teilzeitausbildung besteht. In einem Gespräch sollte daher geklärt werden, unter welchen Rahmenbedingungen eine Teilzeitausbildung möglich wäre.
Grundsätzlich kann die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit bis auf die Hälfte reduziert werden, solange sich die Auszubildenden in dieser Zeit weiterhin mit den spezifischen Betriebsabläufen vertraut machen können – hierbei liegt es im Ermessensspielraum der Auszubildenden und des Betriebs, inwiefern dies möglich ist.
Wird die Arbeitszeit in der Ausbildung verkürzt, verlängert sich in der Regel entsprechend die Ausbildungsdauer. Insgesamt kann sie jedoch höchstens das eineinhalbfache der vorgesehenen Ausbildungsdauer betragen. Maximal darf eine Teilzeitausbildung somit 63 Monate andauern.
Teilzeit und Minijob
Viele Arbeitnehmer sind in einer Teilzeitstelle angestellt und würden gerne mehr arbeiten. Wenn das Aufnehmen einer Vollzeitstelle für diese nicht möglich ist, besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich noch einen Minijob aufzunehmen.
Das Kombinieren eines Minijobs mit einer Teilzeitstelle ist für viele Beschäftigte eine verlockende Möglichkeit, ihr Gehalt aufzubessern. Dabei gibt es jedoch einige Regeln und steuerliche Aspekte, die man kennen und beachten sollte:
- Maximale Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit der Teilzeitstelle darf zusammen mit der des Minijobs nicht die maximale wöchentliche Arbeitszeit überschreiten. - Verdienstgrenze:
Der Verdienst aus dem Minijob darf die Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat nicht überschreiten.
Teilzeit und Elternzeit
Arbeitnehmer heutzutage wollen ihre Familienplanung effizient mit ihrem Arbeitsleben vereinbaren können. Beschäftigte in Elternzeit verspüren hierbei oft den Wunsch, weiter arbeiten zu gehen. In solchen Fällen kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis die passende Lösung sein.
Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind klar. Während der Elternzeit dürfen bis zu 32 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Dabei kommt es jedoch nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.
Wichtig hierbei ist auch wieder, dass rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wird: Bis zum 3. Geburtstag des Kindes muss der Antrag mindestens 7 Wochen vorher gestellt werden. Zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes muss der Antrag 13 Wochen vorher erfolgen.
Tipp: Im Idealfall sollten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber schon mit der Anmeldung der Elternzeit mitgeteilt werden, dass der Wunsch nach einer Teilzeitanstellung besteht. Wenn der Arbeitgeber nicht entsprechend informiert wird, dann könnte der Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
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Teilzeit als immer wichtigerer Baustein unserer modernen Berufswelt
Machen wir kein Geheimnis daraus: Alternative Arbeitsformen werden in unserer heutigen Arbeitswelt immer mehr und immer wichtiger. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass man das eigene Unternehmen so gut es geht für diese Entwicklung aufstellen sollte – einen großen Teil erreicht man hierbei durch effizientes Personalmanagement.
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